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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen L.A.N.Z. Vertriebs GmbH - nachfolgend als Lieferant bezeichnet.

Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle dem Lieferanten erteilten und zukünftigen Aufträge. Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

Das Angebot der Firma L.A.N.Z. Vertriebs GmbH richtet sich auschließlich an Gewebetreibende nach §14 BGB, Schulen, Behörden, Vereine, Verbände. Wir liefern nicht an Privatpersonen

1. Preise, Zusatzkosten, Auftragserteilung

1.1 Die Preise werden in EURO angegeben und verstehen sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zuzüglich Mehrwertsteuer.

1.2 Preise gelten ab Werk. Die im Angebot des Lieferanten genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber.

1.3 Überschreitet die Abwicklung eines Auftrages den Zeitraum von 4 Monaten, so ist der Lieferant berechtigt, die in seiner Auftragsbestätigung genannten Preise zu berichtigen.

1.4 Wird die Auftragsbearbeitung auf Wunsch des Auftraggebers einstweilig ausgesetzt, so hat der Lieferant Anspruch auf Zahlung für bereits geleistete (ausgeführte) Arbeiten, besonders bestellte Materialien und andere Mehrkosten einschließlich Lagerung.

1.5 Bei Auftragserteilung jeder Art, setzen wir voraus, daß der Auftraggeber dazu berechtigt ist. Schreib- und Druckfehler und/oder Irrtümer in unseren Angeboten und sonstiger Korrespondenz sowie Drucksachen vorbehalten. Hierfür haften wir nicht.

2. Zahlungsbedingungen

2.1 Bei nicht aussagefähiger oder negativer Auskunft (Beurteilung durch den Lieferanten): Vorauskasse. Ansonsten 14 Tage netto ab Rechnungsdatum. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten. Bei Zielüberschreitungen berechnet der Lieferant Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bank. Für Überweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei uns eingeht als Zahlungseingang. Zahlungen per Wechsel oder per Scheck in Verbindung mit einem Wechsel sind grundsätzlich nicht möglich. Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten.

2.2 Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungen nicht nachkommt oder bei dem Lieferanten eine Information eingeht, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Auftraggebers ergibt oder wenn sich ein Scheck des Auftraggebers nicht einlösen läßt oder der Auftraggeber einmal eine Rechnung mit 10-tägiger Zielüberschreitung beglichen hat oder eine Vermögensverschlechterung eintritt oder das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt worden ist, ist der Lieferant berechtigt, die vorliegenden und zukünftigen Bestellungen zu fakturieren und sofort fällig zu stellen, also Vorauskasse zu berechnen. Der Lieferant hat in den vorgenannten Fällen weiterhin das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen, bis der Auftraggeber die als Vorauskasse gestellte Rechnung gezahlt hat. Nach Zahlung der Rechnung wird geliefert, es sei denn noch andere Rechnungen stehen offen. In diesem Fall wird erst geliefert, wenn alle Rechnungen bezahlt sind. Bei Zahlung per Scheck gilt die Rechnung erst als bezahlt, wenn die bezogene Bank den Scheck eingelöst hat. Verzögert der Auftraggeber die Zahlung ist der Lieferant ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

2.3 Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung - gleich aus welchem Rechtsgrunde - sowie bis zur Einlösung sämtlicher, dem Lieferanten in Zahlung gegebener Schecks.

3.2 Alle Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten abgetreten. Nimmt der Auftraggeber Forderungen aus Weiter veräußerungen in ein mit einem Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweilige abtretbare Saldo bis zur Höhe der Forderungen des Lieferanten als abgetreten.

3.3 Der Lieferant ermächtigt den Auftraggeber unwiderruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, Namen und Anschrift der Drittschuldner und die Höhe sämtlicher Forderungen gegen denselben bekanntzugeben.

3.4 An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeglicher Art wird mit der Übergabe, zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen des Lieferanten aus Warenlieferungen, ein Pfandrecht bestellt.

3.5 Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet.

4. Gefahrtragung

4.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist.

4.2 Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Der Lieferant ist berechtigt, dem Auftraggeber Lagergebühren zu belasten.

4.3 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Lieferanten überlassen.

4.4 Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.

5. Lieferzeit

5.1 Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verläßt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird.

5.2 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Krieg, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Aufruhr, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Lieferant an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung befreit. Sofern die Lieferverzögerungen länger als 3 Monate dauern, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung befreit, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

5.3 Lieferzeit für Lagerware

Lagerware, wie z.B. Verbrauchsmaterial und Thermosublimationsdrucker wird in der Regel sofort, falls die Bestellung nach 12:00 Uhr mittags erfolgt, am folgenden Tag versandt.

5.4 Lieferzeit - Plastikkarten

Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen.

6. Abnahmeverzug

6.1 Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so kann der Lieferant die Rechte aus § 326 BGB geltend machen.

6.2 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung bei avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, so ist der Lieferant berechtigt, die Ware für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

7. Gewährleistung

7.1 Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel, dazu gehören auch Reklamationen bezüglich falscher oder unvollständiger Lieferungen, sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von einer Woche nach Erhalt der Ware unter gleichzeitiger Übersendung der beanstandeten Gegenstände zu erheben. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht festzustellen sind, dürfen nur gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, vom Zeitpunkt der Abnahme an, bei dem Lieferanten eintrifft.

7.2 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist.

7.3 Der Lieferant hat nach seiner eigenen Wahl zunächst das Recht zu Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen. Erst nach Fehlschlagen von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

7.4 Gewährleistung – Plastikkarten, Drucksachen und Dienstleistungsaufträge

Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.

7.4.1 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

7.4.2 Geringfügige Abweichungen in der Druckfarbe gegenüber dem Farbmuster oder der druckreifen Vorlage, bedingt durch Unterschiede im verwendeten Material und dem Verarbeitungs- bzw. Herstellungsverfahren sowie beim Einsatz von Farben, die keine Standardfarben sind, berechtigen nicht zu einer Beanstandung der Lieferung.

7.4.3 Stanzschwankungen, die von Karte zu Karte zu unterschiedlichen Abständen der gedruckten Motive zu den Kartenrändern führen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung der Lieferung.

7.4.4 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Lieferant nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Lieferant von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Lieferant haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Lieferanten nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.

7.4.5 Geringfügige Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Lieferanten beschafften Papiers, Kartons und sonstiger Materialien können nicht beanstandet werden.

7.4.6 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren sind bei geringfügigen Abweichungen vom Original ebenfalls keine Beanstandungen möglich. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

7.4.7 Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Lieferanten.

7.5 Garantie für Thermosublimationsdrucker:

Drucker, die dem Lieferanten während der Garantiezeit oder auch nach der Garantiezeit zu Reparaturzwecken zugesandt werden, müssen vom Kunden auf dessen Kosten zugesandt werden. Der Rückversand erfolgt während der Garantiezeit zu Lasten des Lieferanten, nach der Garantiezeit zu Lasten des Kunden.

Die vom Lieferanten gewährte Garantie umfaßt für einen Zeitraum von 12 Monaten: mechanische Defekte des Druckers, elektronische Defekte des Druckers, elektronische Defekte des Druckkopfes, Mechanische Defekte des Druckkopfes sind von der Garantie ausgeschlossen.

Voraussetzung für die Garantie ist, daß ausschließlich Original-L.A.N.Z. Verbrauchsmaterial verwendet wird.

Gleichfalls sind Reinigungs- und Justagearbeiten von Drucker und Druckkopf keine Garantiearbeiten. Sofern der Auftraggeber dem Lieferanten einen Drucker während der Garantiezeit zur Behebung einer Störung einschickt und sich hierbei herausstellt, daß weder ein mechanischer noch ein elektronischer Defekt Ursache für die Störung war, sondern vielmehr eine falsche Justage oder mangelnde Reinigung des Systems, so wird die Behebung der Störung in Rechnung gestellt. Ebenfalls berechnet der Lieferant dem Auftraggeber in diesem Fall die Versandkosten. Im Garantiefall sendet der Lieferant dem Auftraggeber das Gerät, welches dieser auf seine Kosten an den Lieferanten senden muß, auf Kosten des Lieferanten zurück.

Der Stundensatz für Reparaturarbeiten ist der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen.

Es wird empfohlen, beim Erwerb des Systems eine Einweisung mit dem Lieferanten zu vereinbaren. Hier erfährt der Auftraggeber dann die notwendigen Punkte zur Reinigung und Justage des Systems.

Der Garantieanspruch besteht nicht mehr, wenn das Gerät nicht in der Original-Verpackung gesandt wird.

7.6 Garantie für Prägeterminals, Thermodrucker, "Kombinationssysteme" und Card-Mailer, nachfolgend als Personalisierungssysteme bezeichnet: Personalisierungsysteme, die dem Lieferanten während der Garantiezeit oder auch nach der Garantiezeit zu Reparaturzwecken zugesandt werden, müssen vom Kunden auf dessen Kosten zugesandt werden. Der Rückversand erfolgt während der Garantiezeit zu Lasten des Lieferanten, nach der Garantiezeit zu Lasten des Kunden.

Die von uns gewährte Garantie umfaßt für einen Zeitraum von 6 Monaten und umfasst mechanische und elektronische Defekte der Personalisierungssysteme.

Defekte des Druckkopfes sind von der Garantie ausgeschlossen.

Für Ersatzteile gewähren wir eine Garantie von 3 Monaten.

Gleichfalls sind Reinigungs- und Justagearbeiten der Personalisierungssysteme keine Garantiearbeiten. Sofern der Kunde dem Lieferanten ein Personalisierungssystem während der Garantiezeit zur Behebung einer Störung einschickt und sich hierbei herausstellt, daß weder ein mechanischer noch ein elektronischer Defekt Ursache für die Störung war, sondern vielmehr eine falsche Justage oder mangelnde Reinigung des Systems, so wird die Behebung der Störung in Rechnung gestellt. Ebenfalls werden dem Kunden in diesem Fall die Versandkosten berechnet.

Im Garantiefall zahlt der Kunde den Versand des Personalisierungssystems zum Lieferanten. Die Rücksendung zum Kunden erfolgt im Garantiefall zu Lasten des Lieferanten.

Der Stundensatz für Reparaturarbeiten ist der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen.

Es wird empfohlen, beim Erwerb des Systems eine Einweisung mit dem Lieferanten zu vereinbaren. Hier erfährt der Auftraggeber dann die notwendigen Punkte zur Reinigung und Justage des Systems.

Der Garantieanspruch besteht nicht mehr, wenn das Personalisierungssystem nicht in der Original-Verpackung gesandt wird.

8. Haftung

8.1 Der Lieferant haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht hat.

8.2 Im übrigen gelten für die Haftung des Lieferanten bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen:

Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte

Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).

8.3 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Lieferanten.

8.4 Im kaufmännischen Verkehr haftet der Lieferant stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurden.

8.5 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

9. Vom Auftraggeber beschafftes Material

9.1 Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, 5 % mehr anzuliefern als vereinbart, um normale Makulatur abzudecken.

9.2 Bei Eingang wird nicht die Richtigkeit der gelieferten Menge geprüft.

9.3 Bei Zurverfügungstellen des Papiers, Kartons bzw. Plastikmaterials durch den Auftraggeber verbleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang der Druckzurichtungen und Fortdrucke, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen, beim Lieferanten.

9.4 Der Lieferant kann Papier oder andere Materialien, die vom Auftraggeber bereitgestellt werden, ablehnen, soweit ihm diese für die Ausführung des Auftrages als ungeeignet erscheinen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß sich die Materialien erst während der Produktion als ungeeignet erweisen, können gesondert in Rechnung gestellt werden. Das gilt nicht, wenn sich der Lieferant ohne unzumutbare Verzögerung hätte von der Nichteignung des Materials überzeugen können. In diesem Fall werden dem Kunden keine Mehrkosten belastet. Wird das Arbeitsergebnis durch die Nichteignung des Materials, was der Auftraggeber zu vertreten hat, nachteilig beeinflußt, so übernimmt der Lieferant insoweit keine Haftung.

10. Verwahrung und Zusicherung

10.1 Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen, wie z.B. Druckarbeiten, fremden Papieren usw. erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Auftraggeber und ist besonders zu vergüten. Dies gilt insbesondere auch für sogenannte Abrufaufträge. Eine Haftung für eine Beschädigung aufbewahrter Materialien übernimmt der Lieferant nicht, es sei denn, daß der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

10.2 Wenn die dem Lieferanten zur Aufbewahrung übergebenen Manuskripte, Originale, Papiere, Drucksachen oder sonstigen eingebrachten Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

11. Verpackung (außer Thermodrucker)

Der Lieferant nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden.

Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware (binnen Wochenfrist) bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Lieferanten, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Lieferanten entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Lieferant berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

12. Farbe - Plastikkarten

Der im Angebot enthaltene Preis gilt für die Ausführung mit einer der vom Hersteller angegebenen Standardfarben. Vom Auftraggeber gewünschte Sonderfarben, die außerhalb der Standardfarben des Herstellers liegen, werden nach dem entstandenen Aufwand berechnet. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Herstellers.

13. Urheberrecht, Eigentum - Plastikkarten

13.1 Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

13.2 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Lieferanten.

13.3 Nachdruck oder Vervielfältigung - gleichgültig in welchem Verfahren - auch derjenigen Lieferungen, die nicht im Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Lieferanten nicht zulässig.

13.4 Druckplatten, Prägeplatten, Lithografien, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film oder Glas), Stanzen und dergleichen, bleiben Eigentum des Lieferanten. Dies gilt nur, soweit der Auftraggeber die Kosten für diese Hilfsmittel nicht gesondert übernommen hat.

13.5 Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Umdrucke von Lithografien und Kopien von Kopiervorlagen an den Auftraggeber zu liefern.

13.6 Für fremde Druckstöcke, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen vier Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt der Lieferant keine Haftung.

14. Korrekturabzüge, Filme und Andrucke, Mehrarbeiten - Plastikkarten

14.1 Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und freizugeben. Satzfehler werden kostenlos berichtigt. Nachträgliche, von der ersten Druckvorlage abweichende Änderungen werden nach der dafür aufgewandten Arbeitszeit besonders berechnet.

14.2 Filmanlieferungen werden vom Lieferanten grundsätzlich nur im Hinblick auf die Einhaltung unserer technischen Spezifikationen geprüft, d. h. für Text- und Standrichtigkeit übernimmt der Lieferant keine Gewähr.

14.3 Andrucke, mehrfache Korrekturabzüge, Skizzen, Entwürfe, Probeandrucke und Muster werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

14.4 Stellen sich nach der Auftragsvergabe Mehrarbeiten heraus, die bei Vertragsabschluß nicht erkennbar waren, so kann der Lieferant diese zusätzlich berechnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Manuskript nicht klar und gut leserlich ist. Übersteigt der Aufpreis 10 % des Gesamtpreises, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

15. Druckfehler - Plastikkarten

Für Druckfehler, die der Auftraggeber in den von ihm freigegebenen Korrekturabzügen übersehen hat, haftet der Lieferant nicht. Fernmündliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

16. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

17. Prämien

Alle Prämien die in Verbindung mit dem Kauf eines Produktes erworben werden, müssen bei Umtausch oder Kauf eines günstigeren Artikels anteilsmäßig vom Kunden zurück erstattet werden. Dies erfolgt duch Abzug des entsprechenden Betrages.

18. Kartendrucker Druckköpfe stehen nicht unter unserer Garantie

Defekte Druckköpfe innerhalb der Garantie des Herstellers lassen wir kostenlos beim Hersteller prüfen.
Eine eventuelle Entschädigung hängt vom Hersteller ab, nicht von uns als Lieferant.

19. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

19.1 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse ist das Amtsgericht Meppen.

19.2 Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Falls eine der Bestimmungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

19.3 Der Sitz der L.A.N.Z. Vertriebs GmbH ist D-49716 Meppen.

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